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   BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69   

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https://dejure.org/1969,3459
BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69 (https://dejure.org/1969,3459)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1969 - 4 StR 245/69 (https://dejure.org/1969,3459)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1969 - 4 StR 245/69 (https://dejure.org/1969,3459)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Diebstahls - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Durch den Verzicht auf sofortige Barzahlung oder entsprechende Sicherung hätten sie nur dann zu ihrem - weiteren - Schaden über ihr Vermögen verfügt, wenn der Angeklagte im Besitz ausreichender Barmittel oder Sicherungen gewesen wäre, wenn sich also - ähnlich wie bei der Stundung einer Forderung (vgl. BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51] - die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung verschlechtert hätten.
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Er hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; BGH Urteil vom 5. April 1966 - 5 StR 77/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 221/60

    Berichtigung des Ausspruches über Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen I 4, II 1, II 2, II 4 und II 5 der Urteilsgründe nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der ihm folgenden Nebenentscheidungen nach den §§ 248, 38, 42 m und 42 n StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60], obwohl diese Entscheidungen selbst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
  • RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Bei einer Unterzeichnung mit fremdem Namen scheidet eine strafbare Urkundenfälschung nur dann aus, wenn sich der Namensträger in der Unterzeichnung vertreten lassen will, wenn der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und wenn er auch befugt ist, ihn zu vertreten (vgl. RGSt 75, 46, 47; 76, 125, 126).
  • BGH, 05.04.1966 - 5 StR 77/66

    Voraussetzungen der Verbindung mehrerer Einzeltaten zu einer Handlung im

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Er hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; BGH Urteil vom 5. April 1966 - 5 StR 77/66 - bei Dallinger MDR 1967, 13).
  • BGH, 04.11.1955 - 5 StR 200/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Er wollte - als er den Taxifahrer Evers nach dem Diebstahl des Scheckheftes mit der Weiterfahrt beauftragte, im übrigen von Anfang an - nur mit einem Scheck bezahlen, den er gestohlen, selbst ausgefüllt und dazu noch mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hatte, den die Bank also nicht einlösen durfte (vgl. RG JW 1924, 1163; BGH Urteil vom 4. November 1955 - 5 StR 200/55).
  • RG, 28.04.1942 - 4 C 91/42

    Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche

    Auszug aus BGH, 13.08.1969 - 4 StR 245/69
    Bei einer Unterzeichnung mit fremdem Namen scheidet eine strafbare Urkundenfälschung nur dann aus, wenn sich der Namensträger in der Unterzeichnung vertreten lassen will, wenn der Unterzeichner den Namensträger vertreten will und wenn er auch befugt ist, ihn zu vertreten (vgl. RGSt 75, 46, 47; 76, 125, 126).
  • BGH, 07.12.1971 - 5 StR 594/71

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter

    Wer in einer Gaststätte Getränke oder sonstige Nahrungs- oder Genußmittel bestellt oder einen Taxifahrer mit einer Fahrt beauftragt, erklärt damit stillschweigend, daß er gewillt und in der Lage sei, diese Leistungen sofort zu bezahlen, wenn auch nicht unbedingt nur mit barem Geld, so doch mit einem dem Bargeld gleichwertigen Zahlungsmittel, d.h. hier mit einem ordnungsgemäß hergestellten, dem Inhaber zustehenden, bei Vorlegung gedeckten und von der Bank einzulösenden Scheck (BGH 4 StR 245/69 vom 13.8.1969).
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